1.    Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen

a) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachfolgend AEB) gelten für alle Beschaffungen (nachfolgend Bestellungen), die die Steinemann AG (nachfolgend Beschaffer) von ihrem Geschäftspartner (nachfolgend Lieferant) erwirbt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

b) Für alle Verträge des Auftraggebers über die Beschaffung von Produkten, Materialien, Rohstoffen, Werkzeugen und Ersatzteilen (nachfolgend: Vertragsprodukte), sei es auf der Grundlage von Rahmenverträgen, Entnahmen aus regelmäßigen Lieferungen oder Einzelbestellungen, gelten ausschließlich die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers in der zum Zeitpunkt des Bestelleingangs beim Lieferanten gültigen Fassung. Der Lieferant ist dafür verantwortlich, sich über die aktuellen AEB zu informieren. Andere Geschäftsbedingungen des Lieferanten, gleich welcher Form, haben keine Gültigkeit.

c) Bei Widersprüchen zwischen verschiedenen Vertragsdokumenten der Parteien gilt die folgende Rangfolge:

– Bestimmungen der jeweiligen Bestellung des Auftraggebers

– andere besondere Vereinbarungen zwischen den Parteien

– von den Parteien unterzeichnete Kooperationsvereinbarungen

– Die genannten AEB

d) Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass nach einmaliger Anwendung der betreffenden AEB in der zum Zeitpunkt des Erhalts der Bestellung durch den Lieferanten gültigen Fassung, diese auf jede nachfolgende Bestellung angewendet werden können.

2.    Anfrage, Angebot, Auftragsbestätigung

a) Die Anfragen, die der Auftraggeber an den Lieferanten richtet, sind unverbindlich. Der Lieferant erstellt ein kostenloses Angebot.

b) Die Beschaffungsstelle bestätigt nur die von ihrer Beschaffungsabteilung ausgelösten Bestellungen. Änderungen von Bestellungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von der Beschaffungsabteilung in schriftlicher Form (Fax und E-Mail) an den Lieferanten bestätigt werden.

c) Der Lieferant bestätigt die Bestellung spätestens innerhalb von drei Werktagen durch eine schriftliche Auftragsbestätigung an die in der Bestellung genannte Kontaktperson der Beschaffungsabteilung der Beschaffungsstelle, die die Referenznummer der Beschaffungsstelle, den Preis, die Menge und den Liefertermin enthält.

d) Das Angebot des Lieferanten ist für einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten ab dem Datum des Eingangs bei der Beschaffungsstelle verbindlich. Hat der Lieferant ein bestimmtes Produkt in ähnlicher Form bereits an ein Konkurrenzunternehmen des Auftraggebers geliefert, so ist der Lieferant ausdrücklich verpflichtet, den Auftraggeber darüber zu informieren.

e) Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber auf dessen erstes Verlangen die Zeichnungen des Konkurrenzunternehmens, die Produktspezifikationen, die Informationen über die Materialien oder die Daten über die Bestandteile der Vertragsprodukte zu übermitteln.

3.    Gültigkeit der Bestellung

a) Handelt es sich bei dem Lieferanten um eine juristische Person, muss die Bestellung ordnungsgemäß vom bevollmächtigten Vertreter im Sinne des Handelsregisters unterzeichnet sein. Bestätigt der Lieferant die Bestellung durch ein anderes schriftliches, vom Lieferanten ordnungsgemäß unterzeichnetes, rechtskräftiges Dokument, das den Text der Bestellung enthält, und gibt es Abweichungen zwischen der Bestellung und der Auftragsbestätigung des Lieferanten, so hat die Bestellung Vorrang, es sei denn, dass die Parteien eine andere schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

4.    Bestellung

a) Die Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie in schriftlicher Form vorliegen. Dies gilt auch für alle Änderungen, Spezifikationen usw. Der Lieferant ist verpflichtet, sich unverzüglich und vor der Absendung der Bestätigung mit dem Auftraggeber in Verbindung zu setzen, wenn er einen Fehler oder einen offenen Punkt in Bezug auf wesentliche Teile der Bestellung, insbesondere in Bezug auf Menge, Preis und Liefertermin, feststellt. Der Lieferant ist verpflichtet, sich mit den wesentlichen Tatsachen und Umständen sowie mit dem Zweck der Bestellung vertraut zu machen.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellung spätestens drei Werktage nach Erhalt der Bestellung schriftlich an die Kontaktperson in der Beschaffungsabteilung der beschaffenden Stelle zu bestätigen.

5.    Vergabe von Unteraufträgen

a) Die Vergabe von Unteraufträgen an Lieferanten ist ohne ausdrückliche vorherige Zustimmung der Beschaffenden Stelle verboten. Ohne schriftliche Zustimmung der Beschaffungsstelle dürfen Arbeitsaufträge zur Herstellung von Vertragsprodukten, die auf Zeichnungen der Beschaffungsstelle (Zeichnungsteilen) beruhen, nicht an die Hersteller weitergegeben werden. Der Lieferant haftet für seine Hersteller wie für sich selbst. Bestimmt der Auftraggeber die Hersteller im Voraus, so entbindet dies den Lieferanten nicht von der Verpflichtung, die Qualität der beschafften Produkte zu kontrollieren, zu beurteilen und weiterzuentwickeln.

6.    Lieferung, Verpackung und Kennzeichnung

a) Die Lieferung muss in Übereinstimmung mit der DDP gemäß der aktuellen Fassung der INCOTERMS® erfolgen. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, auf dem die von der Auftraggeberin vergebene Bestellnummer, der Inhalt der Lieferung, deren Bezeichnung und Menge sowie ggf. zusätzliche, von der Auftraggeberin vorgegebene oder gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen angegeben sind.

b) Teillieferungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung der Beschaffenden Stelle zulässig. Falls der Lieferant ohne schriftliche Zustimmung des Auftraggebers Teillieferungen vornimmt, gilt der Vertrag erst mit der vollständigen Lieferung der Bestellung als erfüllt.

c) Zur Identifizierung und ordnungsgemäßen Klassifizierung der Teile muss der Lieferant eine Kennzeichnung der Teile, d.h. eine Verpackungskennzeichnung, vornehmen, um eine eindeutige Rückverfolgbarkeit der Teile zu gewährleisten. Die Kennzeichnung der Teile erfolgt, wenn möglich, im Einvernehmen mit dem Beschaffer. Die Verpackungseinheiten müssen ausreichend gekennzeichnet sein.

d) Falls die Bestellung im Nettowert von über CHF 5.000,00 (Wert nach Umrechnung aus der vereinbarten Währung) geliefert wird, steht es dem Auftraggeber frei, die Lieferung anzunehmen oder abzulehnen, bevor er die unterzeichnete Bestellung als Auftragsbestätigung erhält. Im Falle der Ablehnung wird die Lieferung auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückgeschickt. Der Lieferant ist verpflichtet, bei der Bestellung von gefährlichen Gütern, die nach serbischen Vorschriften anzeige- bzw. erklärungspflichtig sind oder Anlass zur Besorgnis geben, nicht nur die am Bestimmungsort geltenden gesetzlichen serbischen Vorschriften über Verpackung und Kennzeichnung zu beachten, sondern auch zur Erfüllung seiner Pflichten in Bezug auf gefährliche Güter nach serbischem Recht den Auftraggeber von sich aus und im erforderlichen Umfang über die entsprechenden einzustufenden gefährlichen Güter bzw. über Anzeigen/Erklärungen zu informieren. Für den Fall, dass der Lieferant die EU-Chemikalienverordnung REACH (REACH-Verordnung) ganz oder teilweise auf das betreffende Warensortiment anwenden muss, ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Initiative die notwendigen Anforderungen in Bezug auf Registrierung, Meldung/Deklaration und Information zu erfüllen. Für den Fall, dass sich der Hauptsitz des Lieferanten außerhalb des Territoriums der EU befindet, erklärt der Lieferant hiermit, dass er gemäß Artikel 8 der REACH-Verordnung einen Alleinvertreter auf dem Territorium der EU ernannt hat, der im Namen des Auftraggebers die Anforderungen an die notwendigen Registrierungen, Erklärungen und Mitteilungen in Bezug auf die vom Lieferanten gelieferten Waren erfüllen wird.

e) Der Lieferant verpflichtet sich zur Abgabe einer vollständigen Warendeklaration und hat alle Anforderungen der geltenden in- und ausländischen Zoll- und Außenhandelsgesetze zu erfüllen und alle erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen einzuholen. Der Lieferant hat dem Auftraggeber ordnungsgemäß und von sich aus alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die der Auftraggeber zur Einhaltung der außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften für die Ausfuhr, Einfuhr und Wiedereinfuhr benötigt.

Dazu können die folgenden Dokumente gehören:

– Zertifikate (zum Beispiel FSC-Zertifikat, PEFC-Zertifikat) oder Konformitätserklärungen;

– Statistische Kennziffer nach der aktuellen Klassifikation der Außenhandelsstatistik und HS-Code (Harmonisiertes System);

– Erklärung des Lieferanten;

– Ursprungszeugnis;

– Produktdeklarationen (zum Beispiel nach DIN, EN, ISO oder SN);

– Produktdatenblätter des Herstellers;

– Sicherheitsdatenblätter;

– Lieferlisten (z.B. Zusammenfassung von Lieferscheinen);

– Lieferscheine, die mindestens folgende Daten enthalten: Bestellnummer, Artikelnummer (Auftraggeber), Brutto-/Nettogewicht, Zolltarifnummern und genaue Mengenangaben.

f) Der Lieferant ist verpflichtet, auf erste Aufforderung des Auftraggebers die Unterlagen innerhalb von fünf Tagen dem Auftraggeber vorzulegen. Der Lieferant hat darüber hinaus eine Liste der gelieferten Produkte zu führen und diese ständig zu aktualisieren. Die mit den Erklärungen verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Lieferanten. Die deklarierten Produkte sind für die Ausfuhr verbindlich, und bei Abweichungen ist eine schriftliche Zustimmung der Beschaffungsstelle erforderlich. Verstößt der Lieferant gegen seine Verpflichtungen gemäß Artikel 6, so hat er alle Kosten und Schäden zu tragen, die der beschaffenden Stelle entstehen können.

g) Holz und Holzmaterial müssen mit dem FSC- oder PEFC-Siegel gekennzeichnet sein.

7.    Liefertermin, Lieferfähigkeit, Verzugszinsen

a) Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich und gelten als Ankunftsdatum am vereinbarten Lieferort. Für den Eintritt des Lieferverzuges bedarf es keiner Mahnung durch die Auftraggeberin (Fälligkeitsvereinbarung).

b) Der Lieferant ist verpflichtet, die Auftraggeberin unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarten Liefertermine oder -fristen nicht eingehalten werden können.

c) Der Lieferant verpflichtet sich, die vereinbarten Lieferkapazitäten gemäß Anlage -Lieferkapazität- einzuhalten und im Falle des Verzuges die dort geregelten Vertragsstrafen zu zahlen.

d) Im Falle des Lieferverzuges verpflichtet sich der Lieferant zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro Woche, höchstens jedoch 5 % des Nettobetrages der vereinbarten Vertragsvergütung für den Lieferverzug. Weitere vertragliche oder gesetzliche Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit dem Verzug (insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz) richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Vertragsstrafe ist auf den eventuell zusätzlich entstehenden Schaden anzurechnen. Wird durch die Verzögerung der Bereitstellung der Produkte ein schnellerer Transport notwendig, so trägt der Lieferant die zusätzlichen Transportkosten. Mehrkosten für nicht angeforderte dringende Sendungen gehen ebenfalls zu Lasten des Lieferanten.

e) Unvorhergesehene, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse (höhere Gewalt) befreien die Parteien für die Dauer des hindernden Ereignisses von der Verpflichtung zur Leistung. Dies gilt auch dann, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich die vom Ereignis betroffene Partei in Verzug befindet. Die Parteien werden sich so bald wie möglich und nach Treu und Glauben gegenseitig informieren und ihre Verpflichtungen den veränderten Umständen anpassen.

8.    Erfüllungsort und Ort der Lieferung

a) Erfüllungs- und Lieferort ist der Sitz des Auftraggebers. Der Sitz des Auftraggebers ist der Ort, an dem sich der Hauptsitz des Auftraggebers befindet (im Folgenden: Hauptsitz). Für den Fall, dass der Ort der Produktionsstätte und der gewerblichen Tätigkeit des Auftraggebers (im Folgenden: Geschäftsanschrift) nicht mit dem Sitz des Auftraggebers übereinstimmt, ist der Erfüllungsort die Geschäftsanschrift, die dann im Sinne dieser AEB als Sitz des Auftraggebers gilt. Wird ein anderer Erfüllungsort als der Sitz oder die Geschäftsanschrift des Auftraggebers vereinbart, so hat der Auftraggeber den vorgenannten Erfüllungsort ausdrücklich und schriftlich zu benennen, andernfalls der Gefahrenübergang vom Lieferanten auf den Auftraggeber nicht stattfindet.

9.    Eigentumsübergang und Risiko

a) Das vollständige Eigentum an den Vertragsprodukten geht bei Lieferung am Lieferort gemäß Artikel 8 auf den Auftraggeber über. Der Gefahrenübergang erfolgt in Übereinstimmung mit den INCOTERMS®, wie in der jeweiligen Bestellung vereinbart. Der Lieferschein ist bei Erhalt der Ware zu unterzeichnen, es sei denn, es liegt eine Abweichung vor.

b) Im Falle eines schweren Unfalls verpflichtet sich der Lieferant, die gesamten Kosten für die folgenden Vorfälle zu tragen:

– Sturzflug

– Beschädigung von Boot oder Motor bei der Bergung

– Einsatz von Schleppern und Bergungsschiffen

– Schäden an Boot oder Motor im Zuge der Brandbekämpfung

– Be- und Entladekosten in dem Hafen, in dem das Schiff anlegen musste

10.  Preise, Rechnungen und Zahlung

a) Die vereinbarten Preise (in der vereinbarten Währung) sind Festpreise. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Transport sowie sämtliche Zölle und Abgaben, Steuern, Vollkasko und sonstige Spesen bis zum Bestimmungsort ein. Die Preise verstehen sich ohne die jeweils gültige Mehrwertsteuer. Preisänderungen bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Beschaffers.

b) Soweit für den Auftragnehmer zutreffend, sind einmalige Aufwendungen für Werkzeuge, Schablonen, Programme, Adaptoren etc. anzubieten.

c) Die Rechnungen müssen die Referenznummer der Beschaffungsstelle, die Artikelnummer, die Menge und den Einheitspreis enthalten und darüber hinaus den gesetzlichen Vorschriften und Anforderungen entsprechen.

d) Der Auftraggeber hat die Zahlung innerhalb von 60 Tagen nach Erbringung der gesamten Leistung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung durch den Auftraggeber vorzunehmen. Die Rechnungen müssen die Referenznummer der Beschaffungsstelle, die Artikelnummer (Artikelnummer des Lieferanten und Artikelnummer der Beschaffungsstelle), die Menge und den Einheitspreis enthalten. Bei nicht ordnungsgemäßer Lieferung oder Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung des anteiligen Wertes bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzubehalten. Das Zahlungsziel des Lieferanten ist in der jeweiligen Bestellung des Auftraggebers festgelegt und gilt bis zu einer abweichenden gegenseitigen Vereinbarung.

e) Die Zahlung bedeutet keine Anerkennung der vertragsgemäßen Erfüllung der Lieferung oder Leistung. Bei nicht vertragsgemäßer Lieferung oder Leistung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung anteilig zurückzubehalten. Auch bei vollständiger Zahlung bleiben die gesetzlichen Rechte unberührt.

f) Die Zahlung des Auftraggebers ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist an die Bank des Auftraggebers zur Bearbeitung weitergeleitet worden ist.

11.  Sach- und Rechtsmängelgewährleistung, Schadensersatzhaftung, Versicherung, Verjährung

a) Die beschaffende Stelle ist nach Erhalt der Lieferung zur Kontrolle verpflichtet.

b) Im Gewährleistungsfall kann die Auftraggeberin unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsrechte folgendes verlangen oder veranlassen:

– Werden bei der Lieferung oder beim Einbau serienmäßig mangelhafte Teile festgestellt, so ist der Lieferant berechtigt, nach schriftlicher Mitteilung an den Auftraggeber die mangelhafte Lieferung unverzüglich auf Kosten des Lieferanten zu übernehmen und Ersatz zu leisten, d.h. die Teile zu entsorgen oder/und neu herzustellen.

– Der Auftraggeber hat das Recht, die nicht vertragsgemäß gelieferte Ware auf eigene Kosten und Gefahr an den Lieferanten zurückzusenden, es sei denn, der Lieferant möchte die Produkte übernehmen und tut dies unverzüglich.

– Wenn aus zeitlichen Gründen die Rücklieferung und der Austausch nicht rechtzeitig erfolgen kann, ist der Lieferant verpflichtet, auf schriftliche Aufforderung des Auftraggebers innerhalb von 24 Stunden verdächtige Teile am Standort des Auftraggebers auszusortieren. Kommt der Lieferant der Aufforderung nicht nach, so ist nach schriftlicher Aufforderung durch den Lieferanten die Sortierung der erforderlichen Mengen zur Aufrechterhaltung der Lieferfähigkeit durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder externe Dienstleister (mit Kostenerstattungspflicht) vorzunehmen, sofern die Nacherfüllung für den Lieferanten unzumutbar ist. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftragnehmer.

– Ist aufgrund eines Serienfehlers der Austausch ganzer Serien von Vertragsprodukten oder von in Vertragsprodukten eingebauten Produkten des Auftraggebers erforderlich, z.B. weil eine Fehleranalyse in bestimmten Fällen unwirtschaftlich, unmöglich oder unzumutbar ist, so hat der Auftragnehmer die Kosten für den technisch fehlerfreien Teil der betreffenden Serie zu erstatten.

– Der Auftragnehmer trägt die Kosten für Schäden, die dem Auftraggeber oder Dritten durch Mängel an Vertragsprodukten entstehen.

c) Für alle Mängelansprüche ist der Lieferant verpflichtet, Maßnahmen festzulegen und umzusetzen sowie dem Auftraggeber eine Stellungnahme zu dieser Frage vorzulegen.

d) Der Lieferant trägt alle Kosten, die sich aus erforderlichen Rückruf- oder Wartungs-/Reparaturmaßnahmen ergeben, wenn diese Rückruf- oder Wartungs-/Reparaturmaßnahmen des Auftraggebers auf Mängel der Vertragsprodukte zurückzuführen sind.

e) Wird der Auftraggeber von Dritten – gleich aus welchem Grund – wegen Sach- oder Rechtsmängeln der Lieferung oder Leistung des Auftragnehmers zu Recht in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf erstes Anfordern von jeglicher Haftung freizustellen.

f) Der Lieferant hat zusätzlich zum Umfang seiner normalen Haftpflichtversicherung eine ausreichende Produkthaftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden zur Abdeckung des Produkthaftungsrisikos zu besitzen und zu unterhalten. Auf erstes Verlangen der Auftraggeberin sind die entsprechenden Versicherungspolicen der Auftraggeberin vorzulegen. Bestehen darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Auftraggebers, so bleiben diese in Kraft.

g) Die Gewährleistungsfrist für alle Sach- und Rechtsmängel beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist wird zwischen dem Zeitpunkt der Absendung der berechtigten Mängelrüge und der ordnungsgemäßen Nacherfüllung durch den Auftragnehmer oder der Ablehnung der Nacherfüllung durch den Auftragnehmer gehemmt. Im Falle der Nachlieferung beginnt die Gewährleistung erneut zu laufen.

12.  Versteckte Sachmängel

  1. Werden bei der Wareneingangskontrolle Sachmängel festgestellt, die zum Zeitpunkt der Prüfung nicht erkennbar waren (versteckte Mängel), ist der Besteller verpflichtet, den Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist darüber zu informieren. In einem solchen Fall wird die gesetzliche und vertragliche Gewährleistungsfrist gemäß den serbischen Vorschriften berücksichtigt (wobei die vertragliche Gewährleistungsfrist, falls sie länger ist, Vorrang hat, siehe Artikel 11, Buchstabe g).

13.  Eingaben

a) Vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Arbeitsblätter, Modelle, Matrizen, Schablonen, Muster, Prüfgeräte, Werkzeuge und sonstige Vorleistungen (im folgenden „Vorleistungen“ genannt) bleiben Eigentum des Auftraggebers. Vorleistungen, die der Lieferant zur Erfüllung des Vertrages zwischen den Parteien auf Kosten des Auftraggebers beschafft oder herstellt, gehen in das Eigentum des Auftraggebers über.

b) Der Auftraggeber hat alle Rechte an den Vorleistungen, die der Auftraggeber bezahlt oder dem Lieferanten zur Verfügung gestellt hat. Der Lieferant ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, diese Vorleistungen tatsächlich und rechtlich zu verwerten, an einen anderen Ort zu verlagern oder dauerhaft unbrauchbar zu machen.

c) Die Vervielfältigung von Vorleistungen darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers erfolgen. Dem Lieferanten ist es untersagt, Vorleistungen sowie vervielfältigte Vorleistungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung Dritten zur Verfügung zu stellen oder für andere Zwecke zu verwenden.

d) Die Vorleistungen des Auftraggebers sowie alle vervielfältigten Vorleistungen sind ohne besondere Aufforderung unverzüglich nach Beendigung der Bestellung an den Auftraggeber zurückzugeben.

e) Vorleistungen, die dem Lieferanten zum Zwecke der Vertragsdurchführung dauerhaft oder auf Dauer zur Verfügung gestellt werden, sind deutlich als „Eigentum der Steinemann AG“ zu kennzeichnen.

f) Der Lieferant ist verpflichtet, die Vorleistungen ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrages zwischen den Parteien zu verwenden und sorgfältig zu behandeln. Der Lieferant ist insbesondere verpflichtet, diese ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu versichern und die erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten auf eigene Kosten des Lieferanten durchzuführen.

g) Eingesandte Gegenstände sind jederzeit auf erstes Anfordern des Auftraggebers ohne vorherige Angabe von Gründen unverzüglich an den Auftraggeber zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des Lieferanten wegen nicht erfolgter Bezahlung der beschafften und hergestellten Vorleistungen ist ausgeschlossen.

h) Vorleistungen, die nach der Lieferung der zuletzt damit hergestellten Produkte im Besitz des Lieferanten verblieben sind, können nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers vernichtet werden, der Lieferant kann die Übernahme der restlichen Vorleistungen durch den Auftraggeber verlangen.

14.  Geistige Eigentumsrechte von Dritten

a) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und/oder Leistungen frei von Rechten Dritter sind, sowie dafür, dass durch sie und ihre Benutzung zur Erfüllung dieses Vertrages keine Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster oder sonstige Schutzrechte im In- und Ausland verletzt werden, es sei denn, der Lieferant hat dies zu vertreten.

b) Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich zu unterrichten, sobald sie von Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen Kenntnis erlangen, um etwaigen Ansprüchen einvernehmlich entgegenwirken zu können.

c) Wird die Nutzung der Vertragsprodukte durch den Besteller durch bestehende Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Lieferant verpflichtet, auf eigene Kosten entweder eine entsprechende Lizenz zu erwerben oder die Gegenstände so anzupassen oder auszutauschen, dass die Nutzung der Vertragsprodukte durch keinerlei Schutzrechte Dritter mehr beeinträchtigt wird, dies gleichzeitig gemäß vertraglicher Vereinbarung.

d) Der Lieferant ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftraggebers Erfindungen oder sonstige übertragbare Arbeitsergebnisse, die dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegen oder für die das Recht auf Schutz des geistigen Eigentums nicht ausgeschlossen werden kann und die in Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages entstanden sind, an den Auftraggeber zu übertragen. Soweit es die gesetzlichen Vorschriften erfordern, hat der Lieferant die Erfindungen von Mitarbeitern des Lieferanten rechtzeitig und wirksam zu übernehmen.

e) Stellt der Lieferant dem Auftraggeber Bildmaterial zu Werbezwecken zur Verfügung, so hat der Lieferant zuvor sicherzustellen, dass er über alle erforderlichen Nutzungsrechte an diesem Bildmaterial verfügt und berechtigt ist, diese Rechte an Dritte, insbesondere an den Auftraggeber, zu übertragen. Mit der Übersendung des Bildmaterials ermächtigt der Lieferant den Besteller, das Bildmaterial in der vom Lieferanten erlaubten Weise im vereinbarten Umfang zu nutzen, zu bearbeiten oder sonst wie umzugestalten, um Werbematerial zu erstellen und zu verbreiten. Stellt die vertragsgemäße Nutzung des Bildmaterials durch den Auftraggeber eine Verletzung von Rechten Dritter dar, stellt der Lieferant den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei.

15.  Aufrechnung

a) Der Auftraggeber ist berechtigt, gegenüber dem Lieferanten mit den Ansprüchen des Auftraggebers aus dem Geschäftsverkehr aufzurechnen oder ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen.

16.  Vertraulichkeit

a) Der Lieferant ist verpflichtet, alle in Bestellungen genannten Daten des Auftraggebers sowie alle Tatsachen, Unterlagen, Informationen usw., insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, vom Auftraggeber genehmigte Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Pläne, Abbildungen und ähnliche Unterlagen, die dem Lieferanten im Rahmen der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln.

b) Der Lieferant ist verpflichtet, privaten oder öffentlichen Dritten den Zugang zu diesen Informationen weder ganz noch teilweise, weder absichtlich noch unabsichtlich zu ermöglichen oder zu gestatten (Diebstahl, illegale Vervielfältigung oder Verwendung, Handlungen mit der Absicht, Schaden zu verursachen, usw.).

c) Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Abwicklung des Auftrages und erstreckt sich auch auf Mitarbeiter, Hilfskräfte und sonstige Beteiligte, die der Lieferant auch nur einmalig mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Lieferung beauftragt hat.

d) Im Falle der Verletzung dieser Verpflichtung kann der Lieferant zur Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der Gesamtsumme der in den letzten 12 Monaten erhaltenen Aufträge verpflichtet werden.

17.  Verhaltenskodex des Lieferanten

a) Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze aller anwendbaren Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere die Vorschriften des Erzeuger- und des Bestimmungslandes.

b) Der Lieferant wird sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt, an irgendeiner Form der Bestechung, der Verletzung von Grundrechten der Mitarbeiter des Lieferanten oder der Beschäftigung von Kindern beteiligen. Ferner übernimmt der Lieferant die Verantwortung für die Gesundheit und Arbeitssicherheit seiner Mitarbeiter, hält die Gesetze zum Umweltschutz ein und fordert und fördert bestmöglich die Einhaltung des Verhaltenskodex durch seine Lieferanten. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtung, haben wir unbeschadet sonstiger Rechte das Recht, von diesem Vertrag zurückzutreten oder ihn zu kündigen. Soweit eine Abhilfe möglich ist, kann von diesem Recht erst nach Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist Gebrauch gemacht werden, in der die Rechtsverletzung nicht beseitigt worden ist.

18.  Salvatorische Klausel

a) Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Beschaffungsbedingungen oder ein Teil einer solchen Bestimmung unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragspartner mit der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt auch für den Fall einer Regelungslücke.

19.  Gerichtliche Zuständigkeiten

  1. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das zuständige Gericht in der Republik Serbien.

20.  Anwendbares Recht

a) Auf das gesamte Rechtsverhältnis zwischen den Parteien findet ausschließlich serbisches Recht Anwendung.

b) Die Verweisungsvorschriften zum Internationalen Privatrecht und zum UN-Kaufrecht (CISG, auch Wiener Kaufrecht genannt) sind ausgeschlossen.